Ich habe es zwar schon hier ergänzt, aber doppelt hält besser. Der Russe, der sich die Zeichenfolge
markenrechtlich sichern wollte, um damit ordentlich Geld in Form von Lizenzeinnahmen zu schweffeln – nur Firmen hätten zählen müssen – ist bei der russischen Patentbehörde gescheitert.
Laut dem Newsportal Russiatoday haben die russischen Markenwächter jedoch nun klargestellt, dass das Emoticon nicht geschützt werden kann. Die Zeitung Kommersant berichtet, dass Teretin lediglich von Unternehmen Lizenzgebühren einheben wollte. In privaten E-Mails und SMS hätte der Absender dem Empfänger also weiterhin gratis zuzwinkern dürfen. Die russische Internetwirtschaft reagierte jedenfalls prompt und empört. „Das ist absurd“, polterte der Geschäftsmann Alexander Manis im russischen Fernsehen. „Als nächstes erwirbt jemand die Rechte auf die 33 Buchstaben des russischen Alphabets“, wetterte Manis.
Quelle: pressetext
Wer nun aber glaubt, der Russe sei der Erste mit so einer absurden Idee gewesen, der darf nun weiterlesen und sich eines besseren belehren lassen. Schon 1998 hatte sich die Firma „Despair“ das Emoticon für „Trauer“
, auch „Frowny“ genannt, beim US-Patentamt reservieren lassen.
Ende 2000 will der Rechteinhaber dann mit dem Carnivore-Überwachungssystem des FBI Unmengen unverschlüsselter E-Mails daraufhin gescannt haben, ob deren Absender illegalen Gebrauch vom Frowny gemacht haben. Nicht weniger als sieben Millionen Internet-Nutzer sollten daraufhin individuell wegen der Markenrechtsverletzung angeklagt werden.
Als Strafe müsse jeder Angeklagter tausendmal von Hand schreiben: „:-( ist eingetragenes Warenzeichen der Despair, Inc.“. Spätestens jetzt sollte man aber merken, dass dies eine Aktion mit satirischen Charakter sein sollte. Auch wenn die Wirklichkeit eher
war und eigentlich immer noch ist.
Ziel von Edward L. Kersten, Gründer der Firma Despair, war es, den damaligen „Online-Buchladen“ Amazon mit seinem 1-Klick-Bestellsystem, welches sich Amazon-Gründer Bezos patentrechtlich schützen hat lassen, vorzuführen. Mehr gab es damals bei heise, Telepolis und in Teil 1 und 2 in den Betrachtungen eines Rechtsanwaltes zu lesen.